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Zentralblatt für Jugendrecht, 2, 2002, S. 48-57 Szenarien der Entfremdung im elterlichen Trennungsprozeß |
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Von Prof.Dr.rer.nat.Wolfgang Klenner, Oerlinghausen |
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Persönliche Daten wurden teilweise durch * oder X ersetzt. |
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Prolog : Wenn sich Kinder ihren Eltern entfremden, ist damit noch nicht das letzte Wort gesprochen. Denn irgendwann, früher oder später, finden die meisten wieder zurück. Aber nachdem einschlägige Erfahrungen aus Amerika mit getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern erst einmal hier bekannt wurden, findet die spezielle Form der Entfremdung, mit der einhergehenden oft unumkehrbaren, lebenslang anhaltenden Auflösung der familiären Beziehung eine zunehmende Aufmerksamkeit durch Gerichtsbarkeit und Jugendhilfe. Hierfür sind vor allem zwei Quellen zu nennen. Einmal die Abhandlung von Ward & Harvey, „Familienkriege – die Entfremdung von Kindern“[1], zum anderen die Schriften von Gardner über „The Parental Alienation Syndrome“ (Das elterliche Entfremdungssyndrom)[2]. Beide Quellen empfehlen Wege, auf denen es gar nicht erst zu dem Bruch zwischen dem Kinde und dem trennungsbedingt abwesenden Elternteil kommt. Dazu hat Gardner als erster die zur Entfremdung führenden Bedingungen untersucht. So kommt er in einer seiner jüngeren Veröffentlichungen von 1998 zu einer Definition, deren Kernsatz in der Übersetzung lautet : „The Parental Alienation Syndrome“ (PAS) resultiert aus der Verbindung einer programmierenden (gehirnwaschenden) elterlichen Indoktrination und des Kindes eigenem Beitrag bei der Verteufelung[3] des Zielelternteils“. Von dieser speziellen Form, so merkt Gardner ausdrücklich an, sei „Parental Alienation“, also eine durch irgend einen anderen Umstand herbeigeführte Entfremdung, zu unterscheiden[4]. Demnach ist „The Parental Alienation Syndrome“, wie schon das Wort „Syndrome‘“ ausweist, die Bezeichnung für einen unter bestimmten Bedingungen verlaufenden Prozeß, bei dem die Symptome oder Erscheinungsweisen, die für sich allein genommen keine Aussagekraft haben, zu einem geschlossenen Erscheinungsbilde zusam-mengeführt werden. Die von Gardner benannten Bedingungen sind „Programming“ und „Indoctrination“ durch den entfremdenden Elternteil (im Original „Alienator“) als Antriebsmomente des Entfremdungsprozesses, der mit der Entfremdung des Kindes und dem Abbruch der familiären Beziehung zu dem meist schon ausgegrenzten Elternteil endet, wenn diesem Prozeß nicht rechtzeitig durch gezielte und wirksame Maßnahmen Einhalt geboten wird.
Als Interventionsverfahren wendet Gardner die Familientherapie an, die er auch als Psychotherapie der Familie bezeichnet[5]. Zur Indikation familienthera-peutischer Intervention dienen ihm drei zunehmend schwerere Zustandsbilder, die er als Entfremdungsgrade oder –typen bezeichnet. Der leichte (im Original „Mild“) Entfremdungsgrad bedarf keiner Familientherapie, wohl aber der mittlere Grad (im Original „Moderate“), dessen hinzugeliefertes Verhaltensinventar die Stichworte für die familientherapeutischen Sitzungen liefert. Beim schweren (im Original „Severe“) Grade schließlich besteht praktisch Therapieresistenz. Denn, sowohl der entfremdende Elternteil als auch das von ihm abhängige Kind werden nur in Ausnahmefällen eine Bereitschaft zeigen, sich einer Familientherapie zu unterziehen[6]. In diesem Fall empfiehlt Gardner, das Kind aus dem Wirkungsbereich des entfremdenden Elternteils zu entfernen und anderweitig unterzubringen.
Hierzulande ist das Gardnersche Konzept unter dem Kürzel PAS bekannt geworden und ist noch immer Mißverständnissen ausgesetzt. Am meisten irreführend ist die Vorstellung, es handele sich um einen pathologischen Zustand, der allein das Kind betreffe. Tatsächlich aber sind Kind und Eltern gleichermaßen in ein zwischenmenschliches, von ihnen allein nicht zu lösendes Beziehungsproblem verstrickt. Den Grund der Mißverständnisse hat allerdings Gardner selbst gelegt, indem er mit der Bezeichnung „The Parental Alienation Syndrome“ einen sogenannten unvollständig definierten, intentionalen Begriff verwendet, der auf das, was er bedeuten soll, nur hindeutet. Ein solcher Begriff muß interpretiert, also näher erläutert werden, wozu die verschiedenen Schriften Gardners, wie auch diese Abhandlung hier dienen.
Einer Übertragung des in Amerika inzwischen akzeptierten Gardnerschen Konzepts stehen hier zwei gewichtige, zu respektierende Bedingungen entgegen. Im Unterschied zu Amerika kann hierzulande erstens keine „court-ordered Family Therapie“[7] angeordnet werden, zweitens steht einer Fortnahme des Kindes aus dem Machtbereich des entfremdenden Elternteils als rechtliche Hürde § 1666 BGB entgegen, der einen solchen schwerwiegenden Eingriff in das Elternrecht nur als ‚ultima ratio‘ zuläßt. So ergab sich unter Beachtung der hierzulande gegebenen Bedingungen zur Abwendung der Entfremdung von Kindern ein Prävention und Intervention umfassendes Handlungskonzept. Dieses Handlungskonzept orientiert sich am Verlauf des sich unter Mitwirkung von Eltern und Kind entwickelnden Entfremdungsprozesses, dessen Abschluß bis in das Verhaltensinventar hinein mit dem bei Gardner beschriebenen schweren (im Original „Severe“) Entfremdungsgrade übereinstimmt[8]. Der Entwicklungsaspekt aufeinanderfolgender Szenarien läßt nachvollziehen, ob und wieweit es zur Entfremdung des Kindes gekommen ist, so daß eine den Erfolg präventiver Maßnahmen steigernde Früherfassung möglich und eine Intervention vielleicht unnötig wird.
Zu diesem Handlungskonzept von Prävention und Intervention lieferte das auf die Abhandlungen „The Parental Alienation Syndrome“ (PAS) von O.-Kodjoe und Koeppel[9] sowie „Familienkriege – die Entfremdung von Kindern“ von Ward und Havey[10], wie schon zuvor auf die „Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern“[11] folgende Leserecho neues, zur Grundlage dieser weiterführenden Abhandlung gehörendes empirisches Material. Betroffene Eltern berichteten, wie ihnen ihr Kind nicht nur vorenthalten, sondern auf welche Weise es ihnen abspenstig gemacht wurde. Nach dem, was sie berichten, verläuft der Entfremdungsprozeß stets in einer bestimmten Abfolge von Szenarien, wie auch schon die der Entfremdung vorangehende Umgangs-vereitelung einem bestimmten Ritual folgt[12]. Danach folgt der Elterntrennung deren Sprachlosigkeit, danach die Ausgrenzung des einen Elternteils, wonach der entfremdende Elternteil ein leichtes Spiel hat, den Umgang mit dem trennungsbedingt abwesenden Elternteil solange zu vereiteln, bis die Desinformation über ihn ein so negatives Bild zeichnet, daß das Kind nichts mehr mit ihm zu tun haben will. Am Ende gibt es keine familiäre Beziehung zwischen Kind und abwesendem Elternteil mehr.
Das Handlungskonzept von Prävention und Intervention - Aufbau und Anwendung
Vor einer Anwendung des Handlungskonzeptes zu klären :
Ob Prävention oder Intervention, beide setzen voraus, daß zwischen dem Kinde und demjenigen Elternteil, dem das Kind entfremdet werden soll, überhaupt eine zwischenmenschlich familiäre Beziehung besteht. Denn, wo keine Beziehung ist, da kann sie auch nicht abgebrochen werden. Das ist zwar trivial, aber um so notwendiger voranzustellen.
Nach den Berichten betroffener Eltern und auf Grund eigener, in langjähriger Tätigkeit als Sachverständiger in Familienrechtsverfahren gewonnener Erfahrungen, konnte der Entfremdungsprozeß quasi im Längsschnitt analysiert werden, wobei die stets gleiche Abfolge von Szenarien gefunden wurde, als läge jedesmal das gleiche Drehbuch zugrunde.
Bei der psychologischen Interpretation der einzelnen Berichte ergibt sich wie in einem Bühnenstück ein über zwei Akte gehender Entfremdungsprozeß. Was da immer wieder berichtet wird, erinnert an die Entwicklung der ein Menschenschicksal besiegelnden Handlung in der griechischen Tragödie, die sich zur Katastrophe als entscheidendem Höhepunkt steigert, worauf der Abgang ins Verderben folgt. Akteure auf dieser kleinen Bühne des Lebens sind mindestens ein Kind und ein Elternpaar, alle unentrinnbar in ihr Schicksal verstrickt. Das Kind und der entfremdete Elternteil enden im Unheil der oft zerbrochenen familiären Beziehung. Und, ob der entfremdende Elternteil zum Gewinner wird, ist durchaus nicht sicher. Ausführlich und zu empfehlen, bei Wallerstein, J. & Blakeslee, S. : Gewinner und Verlierer, Frauen, Männer, Kinder nach der Scheidung – eine Langzeitstudie; München 1989, nachzulesen .
Der erste Akt wird vom entfremdenden Elternteil beherrscht, wobei das Kind mit sich geschehen lassen muß, was diesem Elternteil einfällt. Im Zwischenakt erfolgt ein Rollenwechsel. Das bis dahin passive Kind übernimmt vom entfremdenden Elternteil die beherrschende Rolle und wird damit zum Protagonisten des zweiten Aktes. Mit diesem Rollenwechsel springt der vom entfremdenden Elternteil stammende Impuls auf das Kind über, der das Kind weiter in den Entfremdungsprozeß hineinzieht.
1. Erster Akt der präventiven Maßnahmen
Als Protagonist des ersten Aktes im Entfremdungsprozeß tritt der entfremdende Elternteil auf, während das Kind nur in einer passiven Nebenrolle angetroffen wird.
1.1 Die Elterntrennung
Wenn sich Eltern trennen, so ist das ihre eigene, offiziell zu respektierende Angelegenheit. Darum kann die Trennung selbst weder Gegenstand präventiver Maßnahmen noch schon ohne weiteres als beginnender Entfremdungsprozeß betrachtet werden. Erst im fortgeschrittenen Stadium ist die Elterntrennung rückblickend als eine Voraussetzung des Entfremdungsprozesses zu erkennen. Dabei müssen die beiden Eltern nicht unbedingt räumlich getrennt sein; es genügt, wenn sie, noch unter einem Dache lebend, sich innerlich voneinander abgewandt haben.
Präventive Maßnahmen : Bei Beratung, gerichtlicher Anhörung oder Berichterstattung sollte das Recht des Kindes im Mittelpunkt stehen, wie es der Gesetzgeber in § 1684 Abs. 1 BGB festgelegt hat : „Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang verpflichtet und berechtigt“, in Verbindung mit § 1626 Abs. 3 BGB : „Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“. Schon kurz nach dem Inkrafttreten der Eherechtsreform von 1977 schärfte der Familienrichter H.-Chr.Prestien in Bielefeld den Eltern ein, man könne sich zwar von seinem Ehepartner, nicht aber von seinen Kindern scheiden lassen. Daraus resultiert die Frage nach der praktischen Ausgestaltung des Umgangsrechts. Dabei gerät der Sinn des Umgangsrechts leicht in Vergessenheit : Auch vom abwesenden Elternteil soll das Kind ein klares, seiner Identitätsfindung im Jugendalter dienendes Elternbild mit ins Leben nehmen. Aus Respekt vor den Eltern, deren Trennung ihre persönliche Angelegenheit ist, in die sich niemand einzumischen hat, haben präventive Maßnahmen nur beratenden Charakter. Die Elterntrennung allein begründet keine Maßnahme der Jugendhilfe oder des Familiengerichts. So liegt es an den Eltern, ihrem Kinde das Recht auf Umgang mit jedem von ihnen zukommen zu lassen.
1.2 Die Sprachlosigkeit der Eltern
Sprechen bereits getrenntlebende Eltern nicht mehr miteinander und regeln sie, was noch zu regeln ist, über Dritte, beispielsweise über ihre Anwälte, tritt das meist nach einem längeren Zerrüttungsprozeß auf, in den das Kind schon hineingezogen und oft der Zankapfel ist. Die Eltern operieren dann in Bezug auf das Kind von verschiedenen Standorten her. Derjenige Elternteil, der das Kind bei sich hat, ist eher an einer Bestätigung der Trennung und damit nicht sonderlich an der Befreiung von der Sprachlosigkeit interessiert. Dagegen strebt der trennungsbedingt abwesende Elternteil danach, das Gespräch wiederaufzunehmen, weil er sich davon den regelmäßigen Umgang mit dem Kind erhofft.
Wie die Bedeutung der Elterntrennung wird auch die der Sprachlosigkeit der Eltern erst später im Rückblick erkannt. So bei der Inanspruchnahme der Familien-, Ehe- und Erziehungsberatung, beim Anhörungstermin vor Gericht, gelegentlich durch den Bericht des Jugendamtes gemäß § 50 KJHG, zuweilen durch das Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen.
Präventive Maßnahmen : Um die in Sprachlosigkeit verharrenden Eltern zum gemeinsamen Gespräch zu bewegen, genügt es nicht, ihnen dafür Ort und Zeit zu benennen. Vielmehr ist eine sorgfältige und darum aufwendige Vorbereitung nötig. So sind die Eltern in getrennten Einzelgesprächen auf das Gesprächsthema vorzubereiten, bei dem das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil im Zentrum steht. Für das meist mehrere Male notwendige gemeinsame Gespräch empfiehlt sich die mit dem Namen Carl Rogers verbundene nichtdirektive Methode[13], die nicht belehrt, sondern die eines jeden Elternteils Vorstellungen und Erwartungen zu einem konkreten Handlungsplan zusammenfügt, so daß ein jedes Elterngespräch mit der Absprache schließen kann, was ein jeder bis zum nächsten Gesprächtermin getan haben will.
Hierbei gibt die Abhandlung „Familienkriege – Entfremdung von Kindern“ in Heft 1/1998 auf Seite 237[14] dieser Zeitschrift wichtige Hinweise zur Überwindung von Stillstand oder Totpunkt, was sich unter anderem in der Sprachlosigkeit äußert. Gelingt es nicht, Stillstand, Totpunkt oder Sprachlosigkeit zu überwinden, ist das nächste Szenarium, die Ausgrenzung des ohnehin trennungsbedingt abwesenden Elternteils, quasi schon vorprogrammiert.
1.3 Die Ausgrenzung des trennungsbedingt abwesenden Elternteils
Ausgrenzung, das bedeutet, dieser Elternteil gehört nicht mehr dazu. Alsbald leben beide Eltern in verschiedenen, sich immer weiter voneinander entfernenden Welten. Gelingt es dem Kinde nicht, sich in zweierlei Zuhause einzurichten, bei jedem Elternteil eines, und so zu lernen, mit der Elterntrennung zu leben, bricht meist der Kontakt zum ausgegrenzten Elternteil früher oder später ab. So, wie in dem folgenden Beispiel[15]. Die Mutter kann dem Vater ihres Kindes nicht vergeben, sie mit dem damaligen Säugling einfach sitzengelassen und einem zu mancherlei Verzicht gezwungenen Dasein ausgeliefert zu haben. Als dem Vater der weitere Umgang mit seinem Sohn streitig gemacht wurde, rief er das Gericht an. Vor dem amtierenden Familienrichter erklärte der inzwischen 12-Jährige bei seiner Anhörung : „Bei uns wird über den Vater nicht mehr gesprochen“. Damit will er sagen, der Vater sei aus dem Leben der Mutter und auch aus seinem Leben ausgegrenzt und schon an ihn zu erinnern falle unter ein Tabu (AmtsG Altena – 8b F 79/91).
Präventive Maßnahmen : Bevor präventive Maßnahmen erwogen werden, ist zu prüfen, ob der Ausgrenzung des abwesenden Elternteils eine gerichtlich beschlossene Einschränkung oder gar Aussetzung des Umgangsrechts zugrunde liegt, die nur durch das Familiengericht abgeändert werden kann. Liegt jedoch kein greifbarer Grund vor, ist erfahrungsgemäß mit Worten nichts zu erreichen. Dann ist von Rechts wegen Handeln angezeigt. In der Sache ist das zwar Intervention, in Bezug auf den Entfremdungsprozeß jedoch Prävention. So, wie der amtierende Richter die Ausgrenzung des Vaters aufhob, indem er ihn gemeinsam mit dem 12-jährigen Sohn anhörte. Dabei kam es zu einem für beide, Sohn und Vater, bewegenden Wiedersehen, womit der Anfang für beider Wiederannäherung gemacht war, der sich dann die Mutter nicht mehr widersetzte (als Ergänzung zu AmtsG Altena – 8b F 79/91).
1.4. Der Mißbrauch der unbeschränkten Einfluß- und Verfügungsmacht über das Kind
Während die Elterntrennung, deren Sprachlosigkeit und die Ausgrenzung des trennungsbedingt abwesenden Elternteils sich hauptsächlich zwischen beiden Eltern vollziehen, richtet sich der anwesende Elternteil kraft der ihm durch die alleinige Elterliche Sorge zugesprochene oder von selbst angemaßte unbeschränkte Einfluß- und Verfügungsmacht erstmals nur an das Kind, um dessen Umgang mit dem abwesenden Elternteil seiner Willkür zu unterwerfen oder um den Umgang ganz zu vereiteln. Dazu ein Beispiel :
Dem Vater steht ein gerichtlich beschlossenes Umgangsrecht an jedem zweiten Wochenende zu. Ob aber der Umgang stattfindet, das erfährt er erst, wenn er vor dem Hause erscheint, um seinen Sohn abzuholen. Weil dieser sich sein positives Elternbild bewahrt hat, ist er gern mit dem Vater zusammen. Aber schon werden Bedenken laut. Angeblich bringe der Vater das Kind in Gefahr, wenn er es an seinen sportlichen Aktivitäten teilnehmen lasse. So wird der Umgang nach Gutdünken der machtausübenden Mutter mal gewährt, mal wird der vor dem Hause erschienene Vater unverrichteter Dinge wieder fortgeschickt. Eine solch rigoroser Gebrauch der Einfluß- und Verfügungsmacht eines Elternteils über das Kind geht meistens mit einem Unrechtsbewußtsein einher, wie es in der Abhandlung „Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern“ erklärt wird[16]. Wie weit das verbreitet ist, zeigt, daß in einem großen Teil der Familienrechtsverfahren über eine solche willkürlich gehandhabte Umgangsregelung zu entscheiden ist (AmtsG Paderborn – 9 F 18/96).
Präventive Maßnahmen : Die unbeschränkte Einfluß- und Verfügungsmacht über das Kind, entweder selbst angemaßt oder mit der alleinigen Elterlichen Sorge verliehen, verführt leicht dazu, das Kind dem abwesenden und meist schon ausgegrenzten Elternteil abspenstig zu machen. Darum haben die präventiven Maßnahmen das Ziel, das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil durch die Erhaltung der Machtbalance zwischen den Eltern zu gewährleisten und das Umschlagen in das Machtgefälle vom machtausübenden zum machtlosen Elternteil zu verhindern. Zuerst ist der machtausübende Elternteil zu der Einsicht zu bringen, das einschlägige Gesetz (§ 1684 Abs. 2 BGB) fordere, alles zu unterlassen, was das Verhältnis zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Bleibt jedoch der anwesende und alsbald entfremdende Elternteil (bei Gardner „Alienator“) uneinsichtig, weil er sich seiner Macht über das Kind sicher zu sein meint, steht als weitere in Bezug auf den Entfremdungsprozeß präventive Maßnahme die Methode der strukturellen Veränderung zur Verfügung, indem die Fülle der Macht über das Kind von Rechts wegen begrenzt wird. Indem der Elternteil nicht mehr machen kann, was er will, entsteht eine veränderte zwischenmenschliche familiäre Beziehungs-struktur, in der an Stelle des Machtgefälles die Voraussetzungen für eine Machtbalance gegeben sind. Die Beteiligten finden sich in einer jeweils anderen Position wieder, von wo aus sie neue Verhaltensweisen annehmen müssen. So ist der uneinsichtige Elternteil fortan auf Konsens angewiesen. Das verändert auch die Position des Kindes, dessen Wohl wieder ins Blickfeld gerät, das nach der bekannten Goldstein-These „die am wenigsten schädliche Alternative zum Schutz von Wachstum und Entwicklung“[17] fordert. Ebenso verändert sich auch die Position des trennungsbedingt abwesenden, nicht mehr völlig machtlosen Elternteils. Gelingt die Wiederherstellung der Machtbalance jedoch nicht, folgt fast zwangsläufig das nächste Szenarium der Umgangsvereitelung.
1.5 Die längerwährende Umgangsvereitelung
Eine Umgangsvereitelung gibt erst dann den ersten greifbaren Hinweis auf einen vom machtausübenden Elternteil angezettelten Entfremdungsprozeß, wenn eine weiterhin rigoros ausgeübte Einfluß- und Verfügungsmacht über das Kind vorausgeht. Denn der Machtwille, das Kind endgültig vom anderen Elternteil zu trennen, gelingt nur, wenn über eine längere Zeit kein Umgang des Kindes mit dem trennungsbedingt abwesenden Elternteil mehr stattfindet. Der seine Macht auf diese Weise ausübende Elternteil wird in den Schriften von Gardner als „Alienator“, auf deutsch „Entfremder“ oder, unserem Sprachgefühl angemes-sener, als „entfremdender Elternteil“ bezeichnet.
Oft rechtfertigt sich der entfremdende Elternteil mit dem Argument, das Kind werde von ihm nicht festgehalten, es könne den abwesenden Elternteil sehr wohl besuchen, wann immer es wolle, aber dazu zwingen könne er es nicht. Diese Rechtfertigung wird oft akzeptiert, weil Zwang gegenüber Kindern nicht das Wort geredet werden soll. Dabei wird allerdings übersehen, daß sich der machtausübende Elternteil einer Unterlassung dadurch schuldig macht, seinem Kinde nicht zu erklären, es sei sein Wille, daß der andere Elternteil besucht werde. Nötigenfalls hat er das Kind persönlich dorthin zu bringen. Wo das nicht geschieht, setzt sich der Entfremdungsprozeß ungehindert fort.
Allerdings, nicht jede Umgangsvereitelung soll das Kind dem anderen Elternteil abspenstig machen. Gründet sich das Motiv des anwesenden, machtausübenden Elternteils auf Verlust- und Trennungsängste, kann es ihm genügen, wenn das Kind den anderen Elternteil nicht mehr sieht und er allmählich aus dem Bewußtsein familiärer Zugehörigkeit in eine vage Erinnerung an eine sich immer weiter entfernende Vergangenheit zurückfällt. Die Entfremdung erfolgt ohne Beziehungsabbruch, so daß eine Wiederaufnahme des Umgangs meist nur eine professionell vorbereitete und begleitete Zusammenführung von Kind und Elternteil verlangt.
Präventive Maßnahmen : Weil die längerwährende Umgangsvereitelung ein Machtgefälle voraussetzt, gelten zunächst die präventiven Maßnahmen des vorhergehenden Szenariums zur Wiederherstellung der Machtbalance zwischen den Eltern. Um danach den Entfremdungabsichten keine Chance zu geben, ist eine verbindliche Umgangsregelung zu treffen. Wünschenswert ist eine freie Vereinbarung zwischen den Eltern, was jedoch bei ihnen eine Einsichtsbereit-schaft und Einsichtsfähigkeit voraussetzt. Andernfalls müßte das Familiengericht zunächst auf Antrag ein beide Seiten verpflichtendes Umgangsrecht, erforderlichenfalls einen begleiteten Umgang als Prävention gegenüber weiterer Umgangsvereitelung beschließen. Setzt jedoch der die Einfluß- und Verfügungsmacht über das Kind ausübende Elternteil die Umgangsvereitelung fort, ist die Prävention kein geeignetes Mittel mehr.
Wo die präventiven Maßnahmen erfolglos bleiben, hilft kein Gespräch mehr, sondern nur noch ihre Durchsetzung, indem die Einfluß- und Verfügungsmacht des unbeeindruckt gebliebenen Elternteils begrenzt wird. Das kann den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts oder auch die Wegnahme der elterlichen Sorge durch das für eine derartige Intervention zuständige Familiengericht bedeuten. In der Sache ist das eine Intervention, in Bezug auf den Entfremdungsprozeß bleibt es eine präventive Maßnahme.
1.6 Die Desinformationen über den abwesenden Elternteil
Die zeitlich davorliegenden Szenarien bis zur Umgangsvereitelung sind, wenn sie aus der Elterntrennung erwuchsen, nur potentielle Bestandstücke des Entfremdungsprozesses. Mit den Desinformationen beginnt der machtausübende Elternteil erstmalig, das Kind vorsätzlich dem abwesenden Elternteil abspenstig zu machen. Die Hintergründe eines solchen Vorsatzes sind weit gefächert. Sie reichen von einer Rechtfertigung der Notwendigkeit einer Trennung, über den Besitzanspruch auf das Kind als eine Art menschlichen Zugewinns aus einer beendeten Beziehung, bis zum blanken Haß[18], der erst dann Ruhe gibt, wenn das Kind alle Brücken zum anderen Elternteil abgebrochen hat.
Beispiel einer Rechtfertigung : Protagonist ist eine Mutter. Eines Morgens fällt ihr im Genitalbereich der Tochter eine Verletzung auf. Dies kann, davon ist sie überzeugt, nur der Vater gemacht haben. Noch am selben Tage verläßt sie mit ihren Kindern die gemeinsame Wohnung und erstattet Anzeige bei der Polizei. Fortan trug der Vater das Stigma eines Sexualstraftäters. Erst in einem Familienrechtsverfahren bestätigte das Kind, der Vater habe nichts gemacht. Aber, bis dahin wurde das Kind dem Vater abspenstig und der Mutter hörig gemacht. Trotz gegenteiligen Beweises blieb sie bei ihrer Behauptung des sexuellen Mißbrauchs des Kindes, um mit dieser Behauptung die Entfremdung des Kindes vom Vater zu rechtfertigen (AmtsG Köln – 315 F 163/91).
Was Gardner als Antriebsmoment des Entfremdungsprozesses nennt, nämlich „Programming“ (oder „Brainwashing“) wie auch „Indoctrination“, wird hier als Desinformation bezeichnet. Desinformation bedeutet, den abwesenden Elternteil durch wissentlich falsche Aussagen in ein solch schlechtes Licht zu setzen, daß das Kind vom trennungsbedingt abwesenden Elternteil ein so negatives Bild gewinnt, daß es sich voller Abscheu und Furcht von ihm abwendet.
Beispiel einer Desinformaion : Der Vater, der dagegen nicht aufzukommen scheint, läßt es geschehen, daß seine Eltern, die Großeltern des 10-jährigen Sohnes, dem Enkel einreden, die vom Vater getrenntlebende Mutter Mutter sei eine Einbrecherin und Diebin. Das ist frei erfunden und soll das Kind der Mutter abspenstig machen. Tatsächlich war die Mutter mangels Hausschlüssel durch ein Fenster in das leerstehende eigene Haus gelangt, um die ihr gehörenden Sachen zu holen. Bald spricht auch der 10-Jährige ebenso schlecht über seine Mutter, wie die übrige Familie. Eine Grußkarte aus einem von der Mutter stammenden Weihnachtspäckchen, wirft die Großmutter mit einer verächtlichen Handgebärde vor sich auf den Tisch, was das Kind mit der Karte genauso tat, wie anläßlich der Untersuchung für ein Familienrechtsgutachten zu beobachten war. Beinahe wäre es den Akteuren gelungen, ihren Vorsatz auszuführen, wenn sie nicht so maßlos übertrieben hätten, so daß die Behauptung, die Mutter sei eine Einbrecherin und Diebin, das positive Bild von der Mutter, welches das Kind in sich trug, nicht verdrängen konnte. Nach außen aber tat es nur so „als ob“. Denn in Wahrheit vermißte der 10-Jährige seine Mutter, die er sich nicht als Kriminelle vorstellen konnte. So kam es, daß der Sohn jedesmal nach der Schule, wenn es die übrige Familie nicht sehen konnte, von der Mutter erwartet wurde. Die einfühlsame Lehrerin, die das Ganze durchschaute, sorgte dann für Verschwiegenheit. Bis der Beschluß des Familiengerichts das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil wieder herstellte (AmtsG Brakel – 2 F 252/94).
Intervention : Der Versuch, den mit Desinformationen operierenden entfremdenden Elternteil durch Gespräche zur Einsicht zu bringen, endet meist in einem ergebnislosen Palaver. Desinformationen sind auch nicht einfach durch richtigstellende Informationen aus der Welt zu schaffen. Denn „semper aliquid haeret“ (Es bleibt immer etwas hängen). Das den wissentlich falschen Aussagen über den anderen Elternteil ausgesetzte Kind muß den falschen Charakter dieser Aussagen selbst erkennen. Dazu ist zweierlei notwendig. Zum einen, weil der entfremdende Elternteil nicht von seinem Vorsatz lassen wird, das Kind dem anderen Elternteil abspenstig zu machen, ist die Vereitelung des persönlichen Umgangs des Kindes mit dem abwesenden Elternteil unverzüglich zu beenden, damit sich das Kind durch eigenen Augenschein davon überzeugt, daß ihm die Unwahrheit gesagt wurde. Zum anderen ist das Kind für die Zeit des persönlichen Umgangs mit dem abwesenden Elternteil der Einfluß- und Verfügungsmacht des entfremdenden Elternteils zu entziehen. Damit der entfremdende Elternteil dagegen keinen Widerstand leisten kann, empfiehlt sich ein begleiteter Umgang gemäß § 1684 Abs, 4 BGB, der allerdings durch einen gerichtlichen Beschluß abgesichert sein sollte.
Zwischenakt
Aus rein pragmatischen Gründen wird beim Handlungskonzept von Prävention und Intervention ein erster von einem zweiten Akt unterschieden. Im ersten Akt bieten sich die Szenarien dem Beobachter am Verhalten der Akteure, also Kind und Eltern, dar, wogegen präventive Maßnahmen angezeigt sind. Dagegen sind die Szenarien des zweiten Aktes von den innerseelischen Zuständen des Kindes bestimmt, auf die der dem Entfremdungsvorsatz des entfremdenden Elternteils innewohnende Impuls überspringt und dort eine sich selbst erhaltende Eigendynamik entfaltet, die das Kind von Seelenzustand zu Seelenzustand mitnimmt, bis zum endgültigen Abbruch seiner Beziehung zum abwesenden Elternteil.
2. Zweiter Akt der Interventionen
Das sich dem Beobachter beim Übergang vom ersten zum zweiten Akt darbietende Erscheinungsbild hat Gardner mit dem mittleren (im Original „Moderate“) Entfremdungsgrade beschrieben. Das Innenleben des Kindes wird von der Spannung beherrscht, die entweder ein Loyalitäts- beziehungsweise Äquivalenzkonflikt herbeiführt oder die von der Indoktrination durch die für wahr genommenen Desinformationen erzeugt wird. Dieser zweite Akt erreicht, wenn nicht Einhalt geboten wird, den dramatischen Höhe- und Umschlagspunkt, von dem an das Kind ein negatives Elternbild in sich trägt, so daß der Entfremdungsprozeß unaufhaltsam auf den Abbruch der familiären Beziehung vom abwesenden und bereits ausgegrenzten Elternteil zuläuft. Dabei erhebt sich die Frage, was in dem Kinde vorgehe und wie man diesen Vorgang verstehen solle. Die Antwort darauf ist eine Voraussetzung für eine Intervention, die sich von der zur Schau getragenen Unversöhnlichkeit und dem schon von Gardner beschriebenen Fehlen von Schuldbewußtsein und schlechtem Gewissen nicht beeindrucken läßt.
2.1 Indoktrination des Kindes und Kontaktverweigerung
Die Desinformation als bewußtes Handeln des entfremdenden Elternteils kann unmittelbar von außen beobachtet werden, weswegen sie zum ersten Akt zählt. Die mit der Desinformation stattfindende Indoktrination vollzieht sich dagegen im Innern des Kindes und zählt darum zum zweiten Akt. So gehören Desinformation und Indoktrination als die beiden Seiten des gleichen Vorgangs zusammen.
Das den Machenschaften des entfremdenden Elternteils ohnehin schutzlos ausgelieferte Kind, insbesondere wenn es noch im Kindergarten- oder beginnenden Schulalter ist, hält die wissentlich falschen Aussagen über den abwesenden Elternteil für wahr und bemerkt die damit beabsichtigte Indoktrination nicht. Eine Anfälligkeit für Indoktrinationen wird auch bei älteren Kindern und Jugendlichen beobachtet, insbesondere wenn sich der anwesende, entfremdende Elternteil der Gunst des Kindes versichern will, indem er dessen Wünsche erfüllt, wozu dem trennungsbedingt abwesenden Elternteil die Mittel fehlen. Weil da nichts zu holen ist, verweigert das Kind den Kontakt mit ihm[19]. Diese Form von Kontaktverweigerung läßt zwar keinen Umgang zu, hat jedoch nicht den Abbruch der familiären Beziehung zur Folge, so daß eine Wiederannäherung des Kindes an den abwesenden Elternteil jederzeit möglich ist.
Gar nicht so selten wird die Kontaktverweigerung, wie auch später der Abbruch der familiären Beziehung durch das Kind, als dessen Willensäußerung gemäß § 50b FGG interpretiert, so als hätte ein Kind getrenntlebender Eltern nichts anderes im Sinn, als zwischen Mutter und Vater Partei zu ergreifen. Dabei ist Kindern mehr darum zu tun, daß sich ihre Lebensumstände nicht verändern, wofür das Wort von der Kontinuität steht. Die Annahme, sie wünschten nichts, als beide Eltern wieder gemeinsam und immer für sich zur Verfügung zu haben, ist wohl der Wahrheit am nächsten.
Beispiel für Indoktrination und Kontaktverweigerung : Als Haus und Geschäft nicht mehr zu halten sind, gibt die Mutter dem Vater die alleinige Schuld an dem Ruin der Familie. Inzwischen hat sie mit den Kindern eine soweit entfernte Wohnung bezogen, daß ein unverhofftes Erscheinen des Vaters dort nicht zu erwarten ist. Sie meint, jederzeit bereit sein zu müssen, seinen Eingriff in ihr und ihrer Kinder Leben abzuwehren. Die Abwehrschwelle ist bereits bei Briefen und Telefonanrufen erreicht, ganz abgesehen von dem vom Vater beantragten Umgangsrecht. Auf die anläßlich eines gerichtlichen Anhörungstermins erfolgte Belehrung der Mutter, sobald die Kinder die Indoktrination durchschauen, werden sie sich von ihr abwenden, entgegnet sie, das zu wissen und dennoch so handeln zu wollen. Nachdem die Kinder gegenüber ihrem Vater dieselbe Abwehrhaltung wie ihre Mutter einnehmen, werden sie bei ihrer gerichtlichen Anhörung dem Vater gegenübergestellt. Dabei geben die Kinder als Begründung für ihre ablehnende Haltung, alltägliche sogenannte läppische Vorkommnisse an. Zum Beispiel zwischen ihnen und dem Vater habe es oft Streitigkeiten gegeben. So habe er nicht bei den Schularbeiten geholfen, sie durften keine Freunde ins Haus mitbringen und nachmittags wollte er immer schlafen und nicht gestört werden (Für den Vater beginnt die Arbeitszeit als Bäckermeister um 3 Uhr 30 am Morgen in der Backstube). Wenn ihnen der Vater, nachdem sich die Eltern getrennt hatten, etwas mit der Post schickte, seien es meist Dinge, die sie nicht interessierten. Was sie brauchten oder haben wollten, das bekämen sie von der Mutter. In den Augen indoktrinierter Kinder reduziert sich das Bild des zur Persona non grata (zur unerwünschten Person) erklärten Elternteils regelmäßig auf solche fast schon ritualisierten Vorwürfe, wie sie auch Gardner aus amerikanischer Sicht mitteilt[20]. Von einem freien unbeeinflußten Willen und triftigen Gründen der Kinder kann angesichts ihrer Indoktrination keine Rede sein. (AmtsG Diepholz – 5 F 188/87)..
Intervention : Dem Kinde die Indoktrination auszureden, ist, wie das Leben lehrt, wegen der Zähigkeit und Langlebigkeit von Desinformationen ein Unterfangen mit wenig Hoffnung. Wirksamer ist, das Kind mit dem trennungsbedingt abwesenden Elternteil begegnen zu lassen und es so mit der Realität zu konfrontieren, damit es die ihm vorgemachte Unwahrheit selbst erkennt. Das verlangt allerdings einigen Aufwand. Die Begegnung soll an einem Ort stattfinden, von dem der machtausübende Elternteil ferngehalten werden kann. Und, wenn nicht sogleich, bleibt noch die Hoffnung, dem Kinde mögen eines nicht zu fernen Tages von selbst die Augen aufgehen.
2.2 Das Kind im Loyalitäts- oder Äquivalenzkonflikt[21]
Das vom machtausübenden Elternteil abhängige Kind kann den in der Desinformation und der Indoktrination enthaltenen Weisung folgen, nicht einmal zu versuchen, mit dem anderen Elternteil Kontakt aufzunehmen. Dadurch ist mit einer zunehmenden beiderseitigen Fremdheit zu rechnen, die aber wieder aufgehoben werden kann, weil sich der Entfremdungsprozeß an dieser Stelle nicht weiter fortsetzt und dadurch zum Stillstand gebracht wird.
Wenn nun das Kind zwar die Desinformationen aufnimmt, sich aber von ihnen nicht indoktrinieren läßt, gerät es in der Regel in einen Zweifel, wem es glauben soll, den eigenen Erfahrungen mit dem abwesenden Elternteil oder doch, was ihm da erzählt wird. Welcher Seite das Kind auch Glauben schenkt, immer geht es gegen die andere Seite. So gerät das Kind in einen Loyalitäts- oder Äquivalenz-Konflikt. Was sich hier so schlüssig beschreiben läßt, wird meist erst im fortgeschrittenen Rechtsverfahren, bei der Kindesanhörung gemäß § 50 b FGG oder der Anhörung der Eltern gemäß § 50 a FGG erkannt. Denn, der Konflikt als innerer Zustand des Kindes ist von außen, also am Verhalten, nicht zu erkennen. Das entspricht dem Typ 2 „Das Kind kann nicht“ aus den Ritualen der Umgangsvereitelung[22]. Nach wie vor steht das Kind zwischen beiden Eltern, durch seine Abhängigkeit an den einen Elternteil gekettet und dadurch gehindert, auch beim anderen zu sein. Kindliche Formen, mit dem unlösbaren Konflikt zu leben, ist einerseits die „Identifikation mit dem Aggressor“[23], hier also mit dem entfremdenden, machtausübenden Elternteil, um dessen Zudringlichkeiten nicht weiter ausgesetzt zu sein, und andererseits die Idealisierung des anderen, unerreichbaren Elternteils durch das Festhalten des positiven Elternbildes. Die Folge nicht zu lösender Konflikte ist eine Blockade des Handelns, die sich sichtbar auf den trennungsbedingt abwesenden Elternteil auswirkt, indem kein Umgang mehr stattfindet. Eine Wiederannäherung ist jederzeit möglich, sobald sich der Konflikt auflöst, beispielsweise durch die Befreiung der Eltern aus ihrer Sprachlosigkeit, worauf einmal ein Kind erleichtert sagte „endlich sprechen sie wieder miteinander“. Bei Kindern, die das nicht erfahren, setzt sich der Entfremdungsprozeß fort.
Ein Beispiel für den Äquivalenz-Konflikt : Alles scheint auf das von Gardner beschriebene Syndrom der Entfremdung hinzudeuten. Die Trennung der Eltern, ihre gegenseitige Sprachlosigkeit, die Ausgrenzung des väterlichen Elternteils, die von der Mutter an sich gezogene unbeschränkte Einfluß- und Verfügungsmacht über das Kind, die Unlust des Kindes am Zusammensein mit dem Vater und die in Schuldzuweisungen gekleideten Informationen über ihn als den abwesenden Elternteil. Bei der Elterntrennung hatte das Kind einiges davon selbst miterlebt. Als das inzwischen im Jugendalter stehende Kind dem Vater, mit dem es seit Jahren keinen Kontakt mehr hatte, einen Brief schreibt und darin mit der Radikalität des Jugendalters mit ihm abrechnete und dabei auch an die miterlebten Ereignisse erinnert, zeigt sich, wie sehr der Sohn in den Konflikt hineingezogen, innerlich hin- und hergerissen ist. Einerseits meint er, mit dem Brief den Anfang einer Wiederannänherung an den Vater gemacht zu haben; andererseits ist er enttäuscht , als sich der Vater in seiner Antwort gegenüber den Vorhaltungen nicht rechtfertigt, sondern dem Sohn versichert, ihn nur zu gut zu verstehen. Solange noch Briefe ausgetauscht und gegenseitig voneinander Notiz genommen wird, liegt kein Abbruch der familiären Beziehung vor, sondern beim Sohn ein ungelöster Äquivalenz-Konflikt. Wie es im einzelnen damit steht, ist in den „Ritualen der Umgangsvereitelung“ als konfliktbeladener Typ 2 „Das Kind kann nicht“ beschrieben[24] (OLG Bamberg - 7 UF 271/99).
Anmerkung : Dieses Szenarium ist für jüngere KInder, etwa bis zum Fragealter, dahin zu modifizieren, daß hierbei noch nicht mit einem Loyalitäts- oder Äquivalenz-Konflikt zu rechnen ist, weil diese Kinder die Dinge noch so nehmen, wie sie gerade kommen.
Intervention : Es geht zuerst um die Frage, wie der für das Kind unlösbare Loyalitäts- oder Äquivalenzkonflikt quasi von außen her und dann professionell zu lösen ist. Dabei ist die Mitwirkung beider Eltern erforderlich. Während der entfremdete abwesende Elternteil in der Erwartung einer Wiederaufnahme des Umgangs sogleich bereit sein wird, hängt die Mitwirkung des bislang entfremdenden und für die Desinformationen verantwortlichen Elternteils davon ab, ob er bereit ist, dem Kinde zur Lösung der Konfliktsituation zu verhelfen. Dieser Elternteil kann dem Kinde beispielsweise sagen : Ich wüsche, daß Du Deinen anderen Elternteil besuchst; ich bringe Dich sogar zu ihm hin. Für das Kind überzeugender ist es jedoch, wenn beide Eltern gemeinsam vor ihr Kind treten und ihm erklären, es sei habe beim einen wie beim anderen Elternteil sein Zuhause.
Dieses Szenarium bietet die letzte Chance, den bis dahin vorangeschrittenen Entfremdungsprozeß wieder rückgängig zu machen. Das Kind kann dann seine Beziehung zu beiden Eltern wieder von neuem austarieren. Mißlingt dies, bleibt als eigentliche Intervention, wie schon bei früheren Szenarien, die arrangierte Zusammenführung des Kindes mit seinem wahrscheinlich inzwischen fremd gewordenen abwesenden Elternteil. Dabei wird ihre aus der Vergangenheit herrührende gemeinsame Biographie beide, Kind und Elternteil, alsbald wieder zueinanderbringen. Das Arrangement einer solchen Zusammenführung erschöpft sich nicht nur in einer Orts- und Zeitangabe. Vielmehr ist eine Begleitung erforderlich, die mit Sachkunde und Erfahrung für eine entspannte Atmosphäre und nötigenfalls für eine Entdramatisierung sorgt. Hierbei ist vor allem die Jugendbehörde gefordert und, je nach den örtlichen Gegebenheiten, auch die Erziehungsberatung.
2.3 Der Umschlag vom positiven zum negativen Elternbilde als dramatischer Höhepunkt des Entfremdungsprozesses
Der Loyalitäts- oder Äquivalenz-Konflikt entsteht aus dem Gegensatz von Information und Desinformation, den das Kind bei sich nicht aufzulösen kann. Denn, nach der längerwährenden Umgangsvereitelung kann es die Desinformation nicht durch eigene Erfahrung mit dem abwesenden Elternteil aus jüngster Zeit mit Wahrnehmungen und Gedanken widerlegen. Dafür wirkt der den Konflikt erzeugende Gegensatz auch auf die Einstellung und Haltung (engl. attitudes) gegenüber dem trennungsbedingt abwesenden Elternteil. Weil das ein in der Psyche des Kindes sich vollziehender Vorgang ist, hinterläßt er keine von außen erkennbare Spur.
Die ihren Kindern entfremdeten Eltern berichten einhellig, der Abbruch der Beziehung durch ihr Kind sei unerwartet plötzlich, ihnen rätselhaft und nicht, was ja noch zu verstehen sein würde, im Streit erfolgt. Ebenso einhellig berichten sie über die Unversöhnlichkeit des Kindes, woraus einige den Schluß ziehen, es seien nicht nur Mißverständnisse, die sie auseinanderbrachten, es müsse noch etwas anderes dahinterstehen. So erhebt sich die Frage, was sich im Innern des Kindes vollzieht, was zum Beziehungsabbruch führt.
Während Information und Desinformation in einem vom Kinde nicht aufzulösenden Gegensatz stehen, gelingt dem Kinde die Auflösung durch eine Veränderung von Einstellung und Haltung gegenüber dem abwesenden Elternteil. Schon dem Neugeborenen liefern die Sinnesorgane Informationen über sein unmittelbares Umfeld. Daraus fügt sich ein Weltbild zusammen, in dem in der Regel die Elternbilder von der Mutter und dem Vater positiv hervortreten. Wegen ihres frühen Erwerbs sind diese positiven Elternbilder sehr beständig und gegen Veränderungen weitgehend resistent. Daran prallen die vom entfremdenden Elternteil stammenden Desinformationen über den trennungsbedingt abwesenden, bereits ausgegrenzten Elternteil zunächst ab. Aus psychologischer Sicht stehen dahinter Wahrnehmungskonstanz und Änderungsresistenz in Bezug auf das positive Elternbild; unsere seelische Befindlichkeit ist von der Kontinuität der gewohnten Lebensverhältnisse abhängig.
Allein noch nicht, jedoch in Verbindung mit einer längerdauernden Umgangsvereitelung wird aus der Desinformation (bei Gardner „Programming“) Indoktrination, zumal auf Grund des Zeitfaktors die Gemeinsamkeiten des Kindes mit dem abwesenden Elternteil immer mehr zur einer in der Vergangenheit zurückbleibenden Erinnerung werden. Je mehr diese Vergangenheit an Aktualität einbüßt, um so mehr verblaßt das noch immer positive Elternbild. Im gleichen Zuge baut sich ein den Desinformationen entstammendes negatives Elternbild auf, das im hintergründigen Bewußtsein auf seine Chance wartet. Dann, plötzlich und ohne Vorankündigung, springt das aus den Desinformationen entstandene negative Elternbild ins Bewußtsein des Kindes, während das ursprünglich positive Elternbild zugleich gelöscht wird. Dieses andere negative Elternbild ist nun ebenso beständig und gegen Veränderungen resistent, wie das ursprünglich positive Elternbild. Ein solcher Vorgang, bei dem an der Stelle eines Zustandes augenblicklich und ohne Vorankündigung ein anderer Zustand steht, wird als Umschlagsphänomen bezeichnet.
Hat das Kind einmal das negative Elternbild verinnerlicht, werden zuerst die Behauptungen des anwesenden Elternteils übernommen und so wiedergegeben als entsprächen sie eigenen Erkenntnissen. Bei Gardner sind es die „geborgten Szenarien“. Hier erscheint wieder die Identifikation mit dem Gegenpart[25]. Der machtausübende Elternteil soll besänftigt werden, damit er seine die Desinformationen begleitenden Zudringlichkeiten einstellt. Damit verwandt, aber davon zu unterscheiden ist QFolie à deuxf (à trois ect.), wörtlich übersetzt „Wahnsinn zu zweit“, also die Übernahme wahnhafter oder eingeredeter Überzeugungen einer anderen Person, meist um deren Erwartungen zu erfüllen. Zu welcher Fehlentwicklung der Persönlichkeit das führt, beschreibt die in Zürich früher als Psychotherapeutin tätige Alice Miller in ihrem außerordentlich lesenswerten Buch „Das Drama des begabten Kindes und die Suche nach dem wahren Selbst“[26].
Dieses Szenarium ist für kleinere Kinder, etwa schon im Fragealter zu modifizieren. Ein solches Kind hat zwar schon ein Elternbild, kann aber die desinformierenden verbalen Informationen noch nicht in ein Gegenbild transponieren. Das gelingt in der Regel erst im Kindergartenalter. Bis dahin wird es dem machtausübenden Elternteil folgen.
Als ein sich in der Psyche des Kindes ereignender und darum von außen nicht zu beobachtender Vorgang, ist der Umschlag vom ursprünglich positiven zum abstoßend negativen Elternbilde in der Regel erst durch ein psychologisch geleitetes Explorationsgespräch oder durch eine Psychoanalyse zu verifizieren. Bloße situationsbedingte Unmutsäußerungen des Kindes über den abwesenden Elternteil sind noch keine Verifikation. Mehr als eine Tatsachenfeststellung ist nicht möglich, weil die Würfel bereits gefallen sind. Darum wird hier von einer Interventionsempfehlung abgesehen.
2.4 Der Abbruch der familiären Beziehung durch das Kind als letztes Symptom, welches „The Parental Alienation Syndrome“ vollendet
Hat der entfremdende, indoktrinierende Elternteil das Kind soweit gebracht, daß es vom trennungsbedingt abwesenden Elternteil ein negatives Fremdbild in sich trägt, folgt alsbald ein Abbruch der familiären Beziehung zu ihm. Bei Gardner entspricht das dem schweren (im Original „Severe“) Entfremdungsgrad, der durch eine starke Verhaltensauffälligkeit des Kindes gekennzeichnet ist. Es wirkt völlig verändert, ist nicht wiederzuerkennen. So beschreiben es die Eltern, denen ihr Kind abspenstig gemacht wurde. Psychologisch betrachtet, hat das Kind, als sein ursprünglich positives Elternbild umschlug in ein negatives Elternbild, infolge der nunmehr bewußtseinsbestimmenden Desinformationen, den Schritt von der Realitätsebene zu der nicht mehr an Tatsachen gebundenen Irrealitätsebene der Wunschvorstellungen und Phantasien (K. Lewin) vollzogen, die keine Grenze kennt und darum zur Maßlosigkeit verführt. Mit Duldung des entfremdenden Elternteils betreibt das Kind eine Verunglimpfungskampagne, wobei es für seinen Haß auf den ausgegrenzten und entfremdeten Elternteil nur schwache Argumente und absurde Erklärungen zu nennen weiß, wenn es nicht Ereignisse als selbst erlebt vorbringt, die schon der entfremdende Eltern ins Feld führte und die Gardner als „geborgte Szenarien“ (im Original „borrowed scanarios“) bezeichnet. Die Verunglimpfungskampagne wird auch auf die übrige Familie des verhaßten Elternteils ausgedehnt. Bei alledem gerät das Kind in keinen Gefühlszwiespalt, wie es auch kein Gefühl einer Schuld oder ein schlechtes Gewissen gegenüber dem ausgegrenzten, zur persona non grata (zur unerwünschten Person) gemachten Elternteil zeigt. Finden Besuche noch statt, provoziert das Kind ständig durch sein Verhalten und zeigt sich unversöhnlich gegenüber den Versuchen einer Wiederannäherung. Schließlich sind Besuche nicht mehr möglich. Die naheliegende Frage nach der Bindung des Kindes an den bis dahin entfremdenden und nun triumphierenden Elternteil ist nicht ohne weiteres zu beantworten. Es kann durchaus sein, daß sich Kind und Elternteil einig, also ein Herz und eine Seele“ sind, als sogenannte „Folie à deux“ (vgl. Seite 20). Sicher ist das aber nicht. Es kann auch eine „Identifikation mit dem Gegenpart“ (vgl. ebenfalls Seite 20) vorliegen[27]. Das bedeutet, sobald der entfremdende Elternteil seine Macht über das Kind einbüßt, wendet es sich von ihm ab.
Ein unter solchem Vorzeichen erfolgter Abbruch der familiären Beziehung zum abwesenden Elternteil ist kaum mehr rückgängig zu machen und darum ist er zu verhindern. Wie notwendig das ist, zeigt das folgende Beispiel : Als die Mutter den ahnungslosen Vater des damals 4-Jährigen Hals über Kopf unter Mitnahme des Kindes wegen eines anderen Mannes verließ, befand sie sich in einem Erklärungsnotstand. So erklärt sie dem Kinde, der Vater entstamme einer kriminellen Familie, vor ihm und vor den anderen Familienangehörigen solle er sich in Acht nehmen, die ließen nicht mit sich spaßen. Tatsächlich hat ein Onkel des Kindes einmal als Jugendlicher vor Gericht gestanden. Dann setzt sie noch eins drauf und, wie der Fortgang des Rechtsverfahrens zeigt, redet sie dem Jungen ein, der Vater habe sich an ihm sexuell vergangen. Das Kind vertraut der Mutter blindlings, denn beide haben viele Gemeinsamkeiten. So zum Beispiel das Interesse am Musizieren, wobei das Kind seine tatsächlich gute Singstimme beisteuert. So entwickelt sich zwischen Mutter und Kind die schon erwähnte und als «Folie à deux» bezeichnete Beziehung. Man könnte auch symbiotische Beziehung dazu sagen. So bringt das Kind wortwörtlich dieselben Argumente wie die Mutter. Mit den darin enthaltenen Desinformationen gelingt es ihr, in dem Kinde ein derart negatives Bild vom Vater zu erzeugen, daß es seine Beziehung zu ihm abbricht und jedem, der es hören wollte, erklärt : „Den alten Papa will ich vergessen, will nichts mehr mit ihm zu tun haben. Den hasse ich. Den will ich nicht mehr sehen. Was der mir alles angetan hat !“ Nachdem ein Versuch, Kind und Vater zusammenzuführen, wegen der Unversöhnlichkeit des Kindes ergebnislos abgebrochen wird, bestand an der Diagnose PAS kein Zweifel mehr (AmtsG Altena 8b F 90/97).
Intervention : Eine Intervention hat das Ziel, den Beziehungsabbruch zwischen dem Kinde und dem abwesenden, ausgegrenzten Elternteil rückgängig zu machen. Das Kind soll wieder in den Stand des Umgangs mit jedem Elternteil versetzt werden (§ 1684 BGB). Das erfolgt nicht von selbst, sondern muß professionell in die Hand genommen werden. Zuerst ist die Macht des entfremdenden Elternteils entweder einzuschränken oder sie ist ihm ganz wegzunehmen. Es ist auch denkbar, wie es bei Gardner zu finden ist, der für die schwere (im Original „Severe“), therapieresistente Form der Entfremdung Empfehlungen zur Intervention gibt, entweder durch Übertragung des Sorgerechts auf den abspenstig gemachten Elternteil oder durch eine Unterbringung des Kindes innerhalb seiner eigenen Familie, weil das Kind trotz Trennung seiner Eltern mit Mutter und Vater, sowie mit deren Familien verwandt bleibt.
Sollten, wie in dem Beispiel auf Seite 22, Mutter und Sohn für dauernd getrennt werden, obwohl sie durch QFolie à deuxf eng verbunden sind, wäre es zwar eine gegen die Mutter gerichtete, aber wegen der Trennung von ihr, auch eine zu Lasten des Kindes gehende Maßnahme. Das Kind hat nur noch die Möglichkeit, außerhalb des mütterlichen Einflußbereichs das wahre Wesen des entfremdeten Elternteils von neuem zu entdecken, um wieder zu einem positiven, von den Desinformationen befreiten Elternbilde zu kommen.
3. Andere Inszenierungen unter Beachtung der Situation von Geschwisterkindern, Kindern in Pflegestellen und Heimen
Weil es „The Parental Alienation Syndrome“ heißt, könnte man meinen, die Absicht, das Kind einem seiner Eltern abspenstig zu machen, vollziehe sich nur bei den eigenen Eltern. Tatsächlich können auch andere Familienangehörige zu einem Entfremdenden (bei Gardner „Alienator“) werden, also Großeltern, die meist den angeheirateten Elternteil nicht mögen, Onkel, Tanten, ältere Geschwister, Nachbarn, sogar Pflegeeltern und Erzieher, wenn sie die Macht über das Kind haben. Der Entfremdungsprozeß läuft dann genauso ab, wie bei den eigenen Eltern. In der letzten Zeit wurde dem Schicksal von Pflegekindern eine besondere Aufmerksamkeit zugewandt. Den Auftakt dazu gab ein Vortrag zum Thema „Kontrolle/Arbeit der Jugendämter“ aus der Sicht eines Ministeriums, in dem viele Fäden zusammenlaufen, gehalten von R. Wiesner auf der Tagung „Kindeswohl“ vom 4. – 6.11.1996. Aus diesem Vortrag stammt das folgende Zitat: Soll die Pflegekindschaft sich nicht zu einem Rechtsinstitut verfestigen, das mit der Weggabe des Kindes regelmäßig und automatisch zu dessen Verbleib in der Pflegefamilie führt, so kommt dem Jugendamt ... eine wichtige gestaltende Funktion zu. Die Herstellung oder Wiederherstellung positiver Rahmenbedingungen in der Herkunftsfamilie hängt nicht allein vom Verhalten der Eltern, sondern in entscheidender Weise von der Haltung des Jugendamtes zur Rückführung von Kindern („Philosophie“), aber auch von der Art der Hilfestellung im Einzelfall ab. Da es für das Jugendamt viel aufwendiger und belastender ist, die Herkunftseltern bei der Verbesserung ihrer Gesamtsituation und bei der Pflege beständiger Kontakte zu ihrem Kind ausreichend zu unterstützen, als die Herkunftsfamilie „ihrem Schicksal“ zu überlassen und Kontakte zum Kind zu erschweren, wird befürchtet, daß viele Jugendämter gewollt oder ungewollt die Voraussetzungen für den dauernden Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie schaffen.[28] Was der dauernde Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie menschlich bedeutet, das zeigt ein Beispiel aus jüngster Zeit, welches absichtlich nur die Genese der Entfremdung eines Pflegekindes von seiner Herkunftsfamilie hervorhebt. Das im 6. Lebensjahr stehende Kind lebt seit dem 1. Lebensjahr bei Pflegeeltern. Seine Herkunftseltern schöpften aus dem ihnen von Amts wegen gewährten 14-tägigen Umgang mit ihrem Kinde die Hoffnung, das Kind alsbald wieder in ihre Obhut zurücknehmen zu können. Als sie dann ihre Absicht kundtaten, ihr Kind wieder an sich zu nehmen, schlug das bis dahin ungetrübte Verhältnis zu den Pflegeeltern plötzlich in Ablehnung um und – Insider kennen das schon – argumentierten mit unerwarteten Schwierigkeiten. Das Kind wolle seine Eltern weder besuchen noch wolle es sie wiedersehen; es habe Angst vor ihnen. Schließlich erklärt das Kind seinen Eltern, jetzt den Namen der Pflegefamilie zu haben. Nicht nur dies, sondern zuvor schon die unmittelbare Aufeinanderfolge von elterlichem Rückkehrverlangen und Vorbringen plötzlich und unerwartet aufgetretener Schwierigkeiten, die keinen weiteren Umgang der Herkunftseltern mit ihrem Kinde zulassen, sind als Bestandsstücke eines Entfremdungsprozesses Hinweise auf die Absicht, das Kind seinen Herkunftseltern abspenstig zu machen. So geht es, wenn sich Pflegeeltern nicht als stellvertretende Eltern auf Zeit verstehen, die sie ja in Wahrheit sind, sondern als die „besseren“ Eltern, die dann auf die meist ohnehin schon vom Schicksal geschlagenen Herkunftseltern pharisäerhaft herabblicken, und wenn Jugendamt und Gerichtsbarkeit auf den äußeren Schein angewiesen sind, weil über den im Hintergrund ablaufenden Entfremdungsprozeß noch zu wenig bekannt ist. (OLG Hamm – 11 UF 13/2000).
Epilog
Daß es nicht erst zu einer nicht mehr rückgängig zu machenden Entfremdung von Kindern komme, ist das Ziel. Dazu dient das hier in seinen Grundzügen vorgestellte Handlungskonzept von Prävention und Intervention. Im realen Einzelfall kann eine Modifikation nach dem Lebensalter der betroffenen Kinder sowie deren Status, ob Familien-, Pflege- oder Heimkind, erforderlich sein. Geschwisterkinder werden die einzelnen Szenarien, je nach Lebensalter, verschieden erleben, so daß „The Parental Alienation Syndrome“ eventuell nicht für alle zutrifft. Des weiteren ist der Status des jeweiligen Kindes zu beachten. Familienkinder lassen sich weniger beeinflussen, so daß der entfremdende Elternteil allerlei anstellen muß, um das Kind dem abwesenden Elternteil abspenstig zu machen. Pflegekinder hingegen werden leicht gefügig, besonders wenn sie ihren Status als Pflegekind verinnerlicht haben. Aus Furcht, fortgeschickt zu werden – ein Familienkind käme nicht einmal im Traum auf eine solche Idee -, bemühen sie sich, die Erwartungen der Pflegeeltern, nämlich wie ihr eigenes Kind zu sein, nicht zu enttäuschen. Ob die Pflegeeltern den Vorsatz hegen, das Kind für immer zu behalten, wird offenbar, wenn sie den Herkunftseltern, sobald sie ihre Absicht kundtun, ihr Kind wieder zu sich zu nehmen, plötzlich Schwierigkeiten des Kindes entgegengehalten, wovon bis dahin keine Rede war. Gleichzeitig wird dessen Umgang mit ihnen eingeschränkt oder ganz unterbunden. Von da an vollzieht sich der Entfremdungsprozeß, wie er „im Buche steht“. Wenn sich dann das entfremdete Kind zur Pflegefamilie bekennt, bedeutet das eine trügerische Sicherheit. Denn das Pflegeverhältnis stiftet kein Verwandtschaftsverhältnis. Darum können Pflegeeltern das Pflegeverhältnis jederzeit und für sie folgenlos beenden.
Daß es nicht erst zu einer das ganze künftige Leben überschattenden Entfremdung von Kindern komme, dafür bieten die hier vorgestellten Szenarien den Erkenntnishintergrund für eine frühzeitige und wirksame Auswahl an präventiven Maßnahmen sowie Interventionen, wie auch den Hintergrund für eine rechtliche Bewertung der Szenarien als beweiserhebliche Tatsachen.
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[1] Peggi Ward & J.Campbell Harvey aus dem Amerikanischen übersetzt von Christian T. Dum, Familienkriege – die Entfremdung von Kindern, ZfJ 6/1998, S. 237.. [2] R.A.Gardner, The Parental Alienation Syndrome, Cresshill NJ 1987, 1992, 1998. [3] Im Original steht dafür „vilification“, was zwar Schmähung auch Verleugnung oder Verunglimpfung bedeuten kann, was aber im Textzusammenhang mehr den Charakter von Verteufelung hat. [4] R.A.Gardner, Introductory Comments on the PAS. In : The Parental Alienation Syndrome, Cresshill, NJ 1998. [5] Richard A. Gardner,.Family Therapy of the Moderate Type of Parental Alienation Syndrome, The American Journal of Family Therapy, 27:195-212, 1999. [6] Vgl. Fn 2, Seite 271. [7] Vgl. Fn 2, Seite 221 f. zur gerichtlich angeordneten Familientherapie. [8] Vgl. Fn 5, Seite 198[9] Ursula O-Kodjoe/Peter Koeppel, The Parental Alienation Syndrome (PAS), DAVorm 1998/1 [10] Vgl. Fn 1, S. 237. [11] W.Klenner, Rituale der Umgangsvereitelung bei getrenntlebenden oder geschiedenen Eltern, FamRZ 1995, S. 1529. [12] Vgl. Fn 10, S. 1529 [13] C.R.Rogers, Die Nicht-direktive Beratung, aus dem Amerikanischen übersetzt von Erika Nosbüsch, München 1972. [14] Vgl. Fn 1 [15] Aus Gründen des Personenschutzes ist dieses Beispiel, wie auch die anderen in dieser Abhandlung soweit verfremdet, daß sich nur die unmittelbar daran Beteiligten darin wiedererkennen. [16] Vgl. Fn 10 , S. 1530 f. [17] J.Goldstein e.a. Jenseits des Kindeswohls. Zweite Auflage, Frankfurt am Main 1979, S. 49 [18] Es gehört zum Haß, kein Maß zu kennen, so daß er erst aufhört, wenn der verhaßte Gegenstand vernichtet ist. [19] Vgl. Fn 3. [20] Vgl. Fn 4. [21] Der Begriff Loyalitätskonflikt ist in die Umgangssprache hineingekommen. Die exakte Bezeichnung lautet Äquivalenz-Konflikt; die Person steht zwischen zwei gleichwertigen (äquivalenten) Lösungen, angesichts deren Gleichwertigkeit sie zu keiner Entscheidung kommt. [22] Vgl. Fn 10. S. 1532 f. [23] Vgl. Fn 2. S. 117 f. [24] Vgl. Fn 11, S. 1532 f. [25] Identifikation ist ein Vorgang normaler Entwicklung. Er beginnt mit der Nachahmung oder dem Lernen am Modell (Bandura) und setzt sich bis ins Jugendalter fort, indem schon das aufwachsende Kind quasi in eine fremde Haut schlüpft, um das jeweilige Daseinsgefühl zwecks Ich-Erfahrung auszukosten [26] Alice Miller, Das Drama des begabten Kindes und die Suche nach dem wahren Selbst, Frankfurt 1982. [27] Als Tabelle aufgeführt vgl. Fn 5, S.2 [28] In : epd-Dokumentation, Nr. 6/97, Seite 73 |
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